Vereinssatzung des TC Birkenhain Albstadt e.V. , Stand April 2017
§1 – NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen Tennis Club Birkenhain Albstadt e.V. und hat seinen Sitz in 63755 Alzenau-Albstadt. Durch Eintrag in das Vereinsregister erhält er die Stellung eines rechtskräftigen Vereins. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 – ZWECK DES VEREINS
Zweck des Vereins ist, den Tennissport zu fördern, den Geist und den Körper zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Bei Durchführung des Spielbetriebs darf niemand aus rassistischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen bevorzugt, benachteiligt oder sonst wie behindert werden.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
- Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
- Instandhaltung der Tennisplätze, des Vereinsheims sowie der gesamten Tennisanlage
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten und dergleichen.
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
- Zugehörigkeit zum bayerischen Landessportverband
§3 – GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
§4 – MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft gliedert sich wie folgt:
- Aktive Mitglieder
- Passive Mitglieder
- Jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr und Schüler
- Ehrenmitglieder
Mitglied kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Person werden, vornehmlich jedoch die Bewohner des Alzenauer Stadtteils Albstadt.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung (auf Vorschlag des Vorstands) Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
Die Aufnahme in den Club erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch Austritt jedoch nur zum 30.06. und zum Jahresende und durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
- durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung, sowie bei unehrenhaften Betragen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens, oder wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung drei Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand geblieben sind, oder etwaigen Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen sind.
Der Austritt oder Ausschluss entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.
§5 – RECHTE DER MITGLIEDER
Ehrenmitglieder sind frei von Beitragsleistungen und haben zu allen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Clubs freien Zutritt. Sie haben Sitz und Stimme in allen Versammlungen.
Aktive Mitglieder haben an dem gesamten sportlichen Betrieb vollen Anteil, das Recht der Benutzung der Spielplätze und Geräte nach Maßgabe der Spielplatzordnung. Sie haben in allen Versammlungen Sitz und Stimme, aktives Wahlrecht sowie passives Wahlrecht für alle Funktionen im Club.
Passive Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an Veranstaltungen und Versammlungen des Clubs sowie das aktive Wahlrecht sowie passives Wahlrecht für alle Funktionen im Club.
§6 – PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Clubs zu vertreten und zu fördern, die Satzungen und alle Beschlüsse der Versammlungen und Anordnungen der Ausschüsse und Cluborgane zu beachten und die festgesetzte Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge, eventuell Umlagen – jedoch nur bei Neuanlage einer Tennisanlage – zu leisten. Die Beiträge, Aufnahmegebühren und eventuelle Umlagen werden nur durch die Generalversammlung beschlossen und in ihrer Höhe festgesetzt. Die Beiträge, Aufnahmegebühren und eventuelle Umlagen können nur von der Generalversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden festgesetzt werden. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt die Erweiterung oder Verbesserung der Tennisanlage erforderlich ist, können mit der gleichen Stimmenmehrheit weitere Umlagen beschlossen werden.
§7 – ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- im Sinne des § 26 BGB
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem technischen Leiter
- dem Vereinsjugendwart
- dem Anlagenwart
- dem Presswart
Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Generalversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Der Termin einer Generalversammlung ist öffentlich bekannt zu machen oder hat durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder zu erfolgen.
Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.
Der Verein wird vertreten von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam; darunter muss sich der erste oder der zweite Vorsitzende befinden.
Ausschüsse:
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
§8 – RECHTE UND PFLICHTEN DES VORSTANDES
Dem Vorstand sind folgende Aufgaben übertragen:
- Bearbeitung und Erledigung der laufenden Arbeit.
- Verwaltung des Clubvermögens, der Anlagen und Sportgeräte.
- Erhebung der Beiträge
- Durchführung der Beschlüsse und der Mitgliederversammlungen.
- Einberufung von Mitgliederversammlungen unter vorheriger Festsetzung der Tagesordnungspunkte.
- Spieltechnische Fragen
Die Beschlüsse müssen von dem Schriftführer protokolliert und von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind; er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist berechtigt Vereinsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Club zu ermächtigen.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Clubs und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Er nimmt Zahlungen für den Verein entgegen, gegen seine alleinige Quittung. Zahlungen für Vereinszwecke bedürfen der Gegenzeichnung durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden. Sie sollen in der Regel nur auf Anweisung des Vereinsvorsitzenden geleistet werden.
Der Vorstand hat für seine Tätigkeit keinerlei Anspruch auf Vergütung.
§9 – MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Alljährlich nach Schluss eines Geschäftsjahres wird eine ordentliche Generalversammlung vom Vorstand einberufen. Die ordentliche Generalversammlung beschließt insbesondere:
- Den Jahresbericht
- Den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
- Entlastung des Vorstands
- Neuwahlen
- Satzungsänderungen
- Anträge von Mitgliedern müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung bei dem ersten Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
- Dringlichkeitsanträge können nur zur Beratung und Abstimmung kommen, wenn dies die Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt
- Auflösung des Clubs
Die ordentliche Generalversammlung ist im Laufe des ersten Quartals jeden Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor dem Termin öffentlich bekannt gemacht zu werden oder durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Zur Beschlussfassung über die Zuständigkeit der Generalversammlung fallende Fragen während des Geschäftsjahres können vom Vorstand außerordentliche Generalversammlungen einberufen werden.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 15 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragen. Die Generalversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit in dieser Satzung nicht weiter bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, eine Vertretung abwesender Mitglieder ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Vertreter. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Auflösung des Clubs können nur gefasst werden, wenn mindestens ¾ der erschienenen Mitglieder für diese Anträge stimmen. Beschlüsse der Generalversammlung sind vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten, welche von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
Abstimmungen in der Generalversammlung erfolgen, wenn vom ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter nicht eine geheime schriftliche Abstimmung verlangt wird, durch Handzeichen. Bei Wahlen ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu stellen, die die Aufgabe haben, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben.
Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
§10 – Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen sind einmal im Jahr durchzuführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§11 – Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen
Die Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden durch die Generalversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt und haben Gültigkeit für alle Mitglieder. Sie werden im Einzugsverfahren erhoben.
§12 – Haftung
Der Club haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für etwa auf der Anlage eintretende Unfälle und nicht für das Abhandenkommen von Wertgegenständen auf der Platzanlage oder im Clubhaus.
Bei Sportunfällen der Mitglieder tritt die über den Bayerischen Landessportverband abgeschlossene Unfall- und Haftpflichtversicherung bestimmungsgemäß in Kraft.
§13 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Alzenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen am: 22. September 1976, geändert am 25.4.2017
Annette Demel
1. Vorsitzende |
Jochen Pelzer
2. Vorsitzender |