Vereinssatzung des TC Birkenhain Albstadt e.V.
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Stand: Januar 2005
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte der Mitglieder
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Kassenprüfer
§ 11 Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen
§ 12 Haftung
§ 13 Auflösung des Vereins
Vereinssatzung des TC Birkenhain Albstadt e.V.
Stand: Januar 2005
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen
Tennis Club Birkenhain - Albstadt e.V.
und hat seinen Sitz in
63755 Alzenau – Albstadt
Durch Eintrag in das Vereinsregister erhält er die Stellung
eines rechtskräftigen Vereins.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
Zweck des Vereins ist, den Tennissport zu fördern, den Geist
und den Körper zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24.12.1953.
Bei Durchführung des Spielbetriebs darf niemand aus rassi-
stischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Grün-
den bevorzugt, benachteiligt oder sonst wie behindert wer-
den.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
a) Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen.
b) Instandhaltung der Tennisplätze, des Vereinsheimes,
sowie der gesamten Tennisanlage.
c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen,
Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen,
Festlichkeiten und dergleichen.
d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten
Übungsleitern.
e) Zugehörigkeit zum Bayerischen Landes-Sportverband.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Club erstrebt keine Gewinne. Irgendwelche wirtschaftli-
chen Zwecke sind mit den Aufgaben des Clubs nicht verbunden.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Ei-
genschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd
sind.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft gliedert sich wie folgt:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr und
Schüler
d) Ehrenmitglieder
Mitglied kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
befindliche Person werden, vornehmlich jedoch die Bewohner
des Alzenauer Stadtteils Albstadt.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung
(auf Vorschlag des Vorstandes) Personen ernannt werden, die
sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
Die Aufnahme in den Club erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Auf-
nahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt, jedoch nur zum 30. Juni oder Ende
eines Jahres und durch schriftliche Mitteilung an
den Vorstand
c) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
d) durch Ausschluss.
Der Ausschluss erfolgt bei groben oder wiederholten
Vergehen gegen die Vereinssatzung, sowie bei uneh-
renhaftem Betragen sowohl innerhalb als auch außer-
halb des Vereinslebens, oder wenn Mitglieder trotz
erfolgter Mahnung 3 Monate mit der Bezahlung ihrer
Beiträge im Rückstand geblieben sind, oder etwaigen
Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht
nachgekommen sind.
Der Austritt oder Ausschluss entbindet nicht von der
Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.
§ 5 RECHTE DER MITGLIEDER
Ehrenmitglieder sind frei von Beitragsleistungen und haben
zu allen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
des Clubs freien Zutritt. Sie haben Sitz und Stimme in allen
Versammlungen.
Aktive Mitglieder haben am gesamten sportlichen Betrieb
vollen Anteil, das Recht der Benutzung der Spielplätze und
Geräte nach Maßgabe der Spielplatzordnung. Sie haben in al-
len Versammlungen Sitz und Stimme, aktives Wahlrecht sowie
passives Wahlrecht für alle Funktionen im Club.
Passive Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an allen
Veranstaltungen und Versammlungen des Clubs, sowie das akti-
ve und passive Wahlrecht für alle Funktionen im Club.
§ 6 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Clubs zu
vertreten und zu fördern, die Satzungen und alle Beschlüsse
der Versammlungen und Anordnungen der Ausschüsse
und Cluborgane zu beachten und die festgesetzten
Jahresbeiträge, eventuell Umlagen – jedoch nur bei Neuanlage
einer Tennisanlage – zu leisten.
Die Beiträge, Aufnahmegebühren und eventuelle Umlagen werden
nur durch die Generalversammlung beschlossen und in ihrer
Höhe festgesetzt. Die Beiträge, Aufnahmegebühren und eventu-
elle Umlagen können nur von der Generalversammlung mit 2/3
Stimmenmehrheit der Anwesenden festgesetzt werden. Sofern zu
einem späteren Zeitpunkt die Erweiterung oder Verbesserung
der Tennisanlage erforderlich ist, können mit der gleichen
Stimmenmehrheit weitere Umlagen beschlossen werden.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- im Sinne des § 26 BGB
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem technischen Leiter
f) dem Vereinsjugendwart
g) dem Anlagenwart
h) dem Pressewart
Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren von der
Generalversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis
ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Der
Termin einer Generalversammlung ist öffentlich bekannt zu
machen oder hat durch schriftliche Mitteilung an die Mitglie-
der zu erfolgen.
Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand
Ausschüsse bilden.
Der Verein wird vertreten von 2 Vorstandsmitgliedern gemein-
sam; darunter muss sich entweder der 1. oder der 2. Vorsit-
zende befinden.
Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Ausschüsse
einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen
Aufgaben zu erfüllen haben.
§ 8 RECHTE UND PFLICHTEN DES VORSTANDES
Dem Vorstand sind folgende Aufgaben übertragen:
a) Bearbeitung und Erledigung der laufenden Arbeit
b) Verwaltung des Clubvermögens, der Anlagen und
Sportgeräte
c) Erhebung der Beiträge
d) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversamm-
lungen
e) Einberufung von Mitgliederversammlungen unter vor-
heriger Festsetzung der Tagesordnungspunkte
f) spieltechnische Fragen
Die Beschlüsse müssen von dem Schriftführer protokolliert
und von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder
anwesend sind; er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehr-
heit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung die
seines Stellvertreters.
Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitglieder zur Vornahme
von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den
Club zu ermächtigen.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Clubs und führt
ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
Er hat der Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht
vorzulegen. Er nimmt Zahlungen für den Verein entgegen,
gegen seine alleinige Quittung.
Zahlungen für Vereinszwecke bedürfen der Gegenzeichnung
durch den 1. oder 2. Vorsitzenden. Sie sollen in der Regel
nur auf Anweisung des Vereinsvorsitzenden geleistet werden.
Der Vorstand hat für seine Tätigkeit keinerlei Anspruch auf
Vergütung.
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Alljährlich nach Schluss eines Geschäftsjahres wird eine or-
dentliche Generalversammlung vom Vorstand einberufen. Die
ordentliche Generalversammlung beschließt insbesondere:
1) den Jahresbericht
2) den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
3) Entlastung des Vorstandes
4) Neuwahlen
5) Satzungsänderungen
6) Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 3 Tage
vor einer Versammlung bei dem 1. Vorsitzenden
schriftlich eingereicht werden.
7) Dringlichkeitsanträge können nur dann zur Beratung
und Abstimmung kommen, wenn dies die Versammlung
mit 2/3 Mehrheit beschließt.
8) evtl. Auflösung des Clubs
Die ordentliche Generalversammlung ist im Laufe des ersten
Quartals jeden Kalenderjahres einzuberufen.
Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor dem Termin öf-
fentlich bekannt gemacht zu werden, oder durch schriftliche
Mitteilung an die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesord-
nungspunkte zu erfolgen.
Zur Beschlussfassung über in die Zuständigkeit der General-
versammlung fallende Fragen während des Geschäftsjahres
können vom Vorstand außerordentliche Generalversammlungen
einberufen werden.
Eine außerordentliche Generalsversammlung muss vom Vorstand
einberufen werden, wenn mindestens 15 Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragen.
Die Generalversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be-
schlussfähig.
Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit in dieser
Satzung nicht weiter bestimmt ist, mit einfacher Stimmen-
mehrheit der Anwesenden gefasst. Jedes anwesende Mitglied hat
eine Stimme, eine Vertretung abwesender Mitglieder ist unzu-
lässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzen-
de, bei dessen Abwesenheit sein Vertreter.
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Auflösung des
Clubs können nur gefasst werden, wenn mindestens 3/4 der er-
schienenen Mitglieder für diese Anträge stimmen. Beschlüsse
der Generalversammlung sind vom Schriftführer in einer Nie-
derschrift festzuhalten, welche von 2 Mitgliedern des Vorstan-
des zu unterzeichnen ist.
Abstimmungen in der Generalversammlung erfolgen, wenn vom
1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nicht eine geheime
schriftliche Abstimmung verlangt wird, durch Handzeichen.
Bei Wahlen ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitglie-
dern, zu stellen, die die Aufgabe haben, die Wahlen durchzu-
führen und ihr Ergebnis bekanntzugeben.
Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend
sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu
dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
§ 10 KASSENPRÜFER
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversamm-
lung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und
Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der
Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
Prüfungen sind einmal im Jahr durchzuführen.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 11 BEITRÄGE, AUFNAHMEGEBÜHREN, UMLAGEN
Die Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden durch die
Generalversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt und
haben Gültigkeit für alle Mitglieder. Sie werden im Einzugs-
verfahren erhoben.
§ 12 HAFTUNG
Der Club haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für etwa
auf der Anlage eintretende Unfälle und nicht für das Abhan-
denkommen von Wertgegenständen auf der Platzanlage oder
im Clubhaus.
Bei Sportunfällen der Mitglieder tritt die über den Bayerischen
Landes-Sportverband abgeschlossene Unfall- und Haftpflicht-
versicherung bestimmungsgemäß in Kraft.
§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins,
soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und
den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sach-
einlagen übersteigt, an die Stadt Alzenau, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu
verwenden hat.
Alzenau – Albstadt, den 01.01.2005
Annette Demel
1. Vorsitzende Horst Kraut
2. Vorsitzender